DER KASSIER (§ 76)

Der Gemeindekassier ist - neben dem Bürgermeister - das zweite monokratische Organ der Gemeinde; er braucht nicht dem Gemeinderat anzugehören.

Der Gemeindekassier wird vom Gemeinderat bestellt; er muss nicht dem Gemeinderat angehören.

 

Der Gemeindekassier ist für die Abwicklung der Kassengebarung zuständig; er darf nicht dem Prüfungsausschuss angehören.